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Fallübergaben und fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII

Fallübergaben und fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII

17.06.2026Ort auf AnfrageOnline1 TagAlle Niveaus

Schwerpunkte

  • Inhalte von § 86c SGB VIII
  • Pflichten der Jugendämter
  • Beispiele für maßgebliche Sozialdaten

Arbeitsmittel

Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung, bleibt das zuvor zuständige Jugendamt solange zur Gewährung der Hilfe verpflichtet, bis das neu zuständige Jugendamt den Fall übernimmt. Für die Fortsetzung der Leistung nach Fallübernahme gilt dann der Grundsatz der Hilfekontinuität. Um den Hilfefall abgeben zu können, müssen die für die Hilfegewährung und den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten übermittelt werden, zusätzlich muss bei Leistungen mit Hilfeplanung ein Gespräch stattfinden. Ziel des Online-Seminars ist die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen in § 86c SGB VIII zusammen mit praktischen Hinweisen für Fallübergaben, insbesondere zu der Frage der notwendigen Informationen.

Zielgruppe

Zielgruppe: Beschäftigte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und der Sozialen Dienste im Jugendamt, die mit Fallübergaben an andere Jugendämter befasst sind.

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