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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Rechtsprechung

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Auswirkungen der Rechtsprechung auf die Durchführung des BEM

06.07.2026Ort auf AnfrageOnlineDauer auf AnfrageAlle Niveaus

Schwerpunkte

  • Rechtsgrundlagen und Allgemeines zum BEM
  • Beteiligte, Aufgaben und Durchführung des BEM
  • BAG-Urteil vom 07.09.2021 - Kein Anspruch auf BEM
  • BAG-Urteil vom 18.11.2021 - bEM hat kein „Mindesthaltbarkeitsdatum
  • LAG-Urteil vom 19.07.2021 - Anforderungen an BEM
  • Gesetzliche Neuerung: Rechtsbeistand
  • Weitere Urteile zum BEM
  • Konsequenzen bei unterbliebenem oder nicht ordnungsgemäßen BEM

Arbeitsmittel

Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 01.05.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit soll Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§167 SGB IX). Leistungen zur Rehabilitation, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben. Quelle: Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zielgruppe

Zielgruppe: Leiter:innen und Beschäftigte der Haupt- und Personalverwaltungen bzw. aus dem Organisationsbereich, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Schwerbehindertenvertreter:innen, Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglieder. Aufgrund möglicher Interessenskollisionen können Teilnehmende aus privaten Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Organisationen sowie Einzelpersonen, deren Zweck oder Aufgaben die Beratung, eigene Schulungsmaßnahmen zum Thema oder dgl. sind, an diesem Seminar nicht teilnehmen.

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