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Ermessen - Bauaufsicht

Ermessen in den Handlungsfeldern von Bauaufsichtsbehörden

14.10.2026Ort auf AnfrageHybrid1 TagAlle Niveaus

Schwerpunkte

  • Rechtliche Grundlagen
  • Methodische Vorbemerkung
  • Übersicht über die Aufgabe und das Instrumentarium der Unteren Bauaufsichtsbehörde
  • Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung des Vorbescheides bzw. der Baugenehmigung (Ausnahmen § 31 Abs. 1 BauGB, Befreiungen § 31 Abs. 2, 3 BauGB, Abweichungen vom Einfügen im unbeplanten Innenbereich § 34 Abs. 3 a BauGB, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen § 67 MBO)
  • Ermessen bei der Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen
  • Ermessen im Rahmen der Bauüberwachung
  • Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit als Eingriffsverwaltung
  • Ermessen bei der Aufhebung bauaufsichtlicher Entscheidungen (Rücknahme und Widerruf)
  • Ermessen bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Arbeitsmittel

Der Gesetzgeber kann einer Behörde im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit auch Ermessen einräumen. Dafür bietet das Gesetz verschiedene Handlungsoptionen (Rechtsfolgeermessen). Die Auswahl trifft die entsprechende Behörde bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Dabei unterliegt die behördliche Entscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Bei der Ermessensbetätigung sind aber bestimmte allgemeine Grundsätze zu beachten. In dem Seminar soll diese Problemstellung vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde in ihrer Eigenschaft als Genehmigungsbehörde und Eingriffsverwaltung vorgestellt werden. Soweit nicht Bundes-, sondern Landesrecht einschlägig ist, gehen die Ausführungen von den Vorgaben der Musterbauordnung aus, berücksichtigen aber auch die Besonderheiten der jeweiligen Bundesländer der Teilnehmenden. Konkrete Beispiele bzw. Fälle dienen dem besseren Verständnis bzw. der Vertiefung.

Zielgruppe

Zielgruppe: Mitarbeitende der Genehmigungs- bzw. Bauaufsichtsbehörden und sonstige Interessierte

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