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Beihilferecht - Rechtssicher De-minimis-Beihilfen gewähren

Update EU-Beihilferecht: Rechtssicher De-minimis-Beihilfen gewähren

22.09.2026Ort auf AnfrageOnline1 TagAlle Niveaus

Schwerpunkte

  • Begriff der Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Überblick)
  • Darstellung des Regelungsrahmens für De-minimis-Beihilfen: allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831); DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2832); Fischerei und Aquakultur-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 717/2014); Agrar-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013)
  • Besprechung typischer Anwendungsfälle
  • Handreichung zur Fehlervermeidung und Lösungsansätze
  • Gewährung von Beihilfen außerhalb der De-minimis-Vorschriften (Überblick)

Arbeitsmittel

Ziel des Seminars ist es, das Handwerkszeug für die Anwendung der De-minimis-Vorschriften im EU-Beihilferecht zu vermitteln. Nach einer kurzen Heranführung an die Thematik werden typische Anwendungsfälle besprochen, wobei der Fokus auf der allgemeinen De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung liegen und auf Änderungen durch die Novellierung zum 01. Januar 2024 eingegangen wird. Dem schließen sich Erläuterungen zum Umgang mit Fehlern bei der Anwendung der De-minimis-Vorschriften und Lösungsansätze an. Abschließend wird überblicksartig auf die Möglichkeiten der Gewährung von Beihilfen außerhalb der De-minimis-Vorschriften eingegangen.

Das Seminar ist eine Kooperationsveranstaltung von GIBT Colleg e. V. (Veranstalter) und dem Kommunalen Bildungswerk e. V.

GIBT Colleg e.V. und KBW e.V. stehen für die handlungsorientierte Vermittlung anspruchsvoller Fachthemen in der beruflichen Praxis.

Zielgruppe

Zielgruppe: Mitarbeiter aus öffentlichen Institutionen (z.B. des Rechtsamtes, der Kämmerei und des Rechnungsprüfungsamtes, in Beihilfe- und Beihilfekontrollreferaten in Landesministerien und von Förderbanken), die staatliche Gelder an Unternehmen vergeben oder die Vergaben prüfen. Vorkenntnisse im EU-Beihilferecht sind nicht zwingend erforderlich.

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