ORA110

Fahrerlaubnis - Straßenverkehrsrecht Trunkenheit Drogen Ordnungswidrigkeit

Trunkenheit und Drogen im Straßenverkehr (inkl. CanG)

30.09.2026Bildungs- und Kulturzentrum Peter EdelPräsenz1 TagAlle Niveaus

Schwerpunkte

  • Fahreignung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum: Rechtsgrundlagen; Grenzwerte für Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren; Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (MPU etc.); Missbrauch und Abhängigkeit; diverse Beispiele aus der Rechtsprechung
  • Fahreignung im Zusammenhang mit Cannabiskonsum: Rechtsgrundlagen; Grenzwerte für Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren; Abgrenzung gelegentlicher/regelmäßiger Konsum; bloßer Besitz von Cannabis; Medizinal-Cannabis; Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (MPU etc.); diverse Beispiele aus der Rechtsprechung; Grundsatzurteile des BVerwG
  • Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.24: Der neue § 13a FeV; Änderungen in Nr. 9.2. der Anlage FeV; Auswirkungen auf abgeschlossene und laufende Verfahren
  • Fahreignung im Zusammenhang mit Arzneimittel- und Betäubungsmittelkonsum: „harte Drogen (Heroin, Kokain, Amphetamin etc.); Grenzwerte für Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren; Mischkonsum; Sonderfälle (unbewusster Konsum, Einnahme anderer Substanzen); Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde; diverse Beispiele aus der Rechtsprechung

Arbeitsmittel

Ziel des Seminars ist es, die Folgen der Teilnahme am Straßenverkehr als Führender eines Kfz nach dem Konsum von Alkohol und Drogen anhand praktischer Fallbeispiele zu erläutern. Es handelt sich um eine Einführung in diese umfangreiche Thematik, die den Teilnehmenden einen Überblick über die Verfahrensabläufe, die jeweiligen Rechtsfolgen und die Aufgaben der Verwaltung vermittelt. Ein Blick auf die ständig fortschreitende Rechtsprechung zu diesem Thema rundet das Seminar ab.

Zielgruppe

Zielgruppe: Beschäftigte aus Fahrerlaubnisbehörden, da der Schwerpunkt deutlich im Bereich des Fahrerlaubnisrechts liegt. Das Bußgeldverfahren wird an verschiedenen Stellen mit behandelt, sodass das Seminar auch (eingeschränkt) für Mitarbeitende von Bußgeldstellen geeignet ist.

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